Umgründungen
Rechtsform- und Steueroptimierung ist eine stete Herausforderung für jeden im Wirtschaftsleben stehenden Unternehmer. Zentrale (steuerliche) Vorschrift hiefür ist das Umgründungssteuergesetz, welches Regeln und Folgen bestimmter außerordentlicher Maßnahmen in Bezug auf die unternehmerische Struktur normiert.
Kernidee des Umgründungssteuerrechtes ist es, die rechtliche Struktur eines Unternehmens zu ändern und das Vermögen – das in der Regel aus dem Betrieb oder einem Teilbetrieb besteht – steuerfrei zu Buchwerten überzuführen. Gegenleistung ist idR die Aufgabe oder der Erhalt von Gesellschaftsrechten.
Die Umgründung als kreativer Prozess
Umgründungsvorgänge sind tiefgreifende Zessionen im Leben einer Firma, die auch Experten nicht immer ohne weiteres zu lösen vermögen. Aus meiner Berufspraxis weiß ich, dass die kreativsten Diskussionen diejenigen sind, bei welchen Firmeninhaber, Steuerberater und Notar gemeinsam die rechtlich beste und wirtschaftlich sinnvollste neue Form eines Unternehmens oder eines Konzerns ausarbeiten. Oft spielen auch Fragen außerhalb des Betriebes eine Rolle, wie etwa die Weiterführung durch die nächste Generation.
Umgründungssteuergesetz regelt Steuerrecht
Das Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) normiert im wesentlichen das Steuerrecht. Die unternehmensrechtlichen und zivilrechtlichen Grundlagen sind in verschiedenen Nebengesetzen (z.B. Umwandlungsgesetz, Spaltungsgesetz, Aktiengesetz) geregelt. Steuerlich liegt eine Vermögensübertragung ohne Veräußerung bzw. Liquidation vor, die steuerlich auf den Tag der zugrundeliegenden Bilanz rückbezogen wird. Vermögenswerte werden zu Buchwerten überführt.
Alle steuerlichen Fragen sind rechtzeitig mit dem Steuerberater zu besprechen. Die unternehmensrechtliche und zivilrechtliche Umsetzung sollte jedenfalls gemeinsam mit einem Notar vobereitet werden.
Steuerbefreiung
Die Umgründungsvorgänge sind unter bestimmten Voraussetzungen von den Kapitalverkehrssteuern und von bestimmten Rechtsgebühren befreit. Wenn in ihrem Rahmen Liegenschaften übertragen werden oder andere grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge erfolgen, wird die Grunderwerbsteuer vom Grundstückswert vorgeschrieben.
Auch sind im Zuge von Umgründungen erforderlich werdende Vertragsübernahmen (Art III bis VI) von Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
Umgründungsbilanz, -stichtag
Die nachstehenden Umgründungsvorgänge erfolgen jeweils zu einem Stichtag, zu dem eine Bilanz vorliegt, wobei der Bilanzstichtag bis zu neun Monate vor dem Tag der Anmeldung der Umgründung zum Firmenbuch liegen darf. Auf Grundlage dieser Bilanz erfolgen die Vermögensübertragungen.
Vermögen
Wenn das UmgrStG von Vermögen spricht, so zählt § 12 Abs 2 UmgrStG auf, was darunter zu verstehen ist:
- Betriebe und Teilbetriebe,
die der Einkunftserzielung (§ 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG) dienen, - Mitunternehmeranteile,
das sind Anteile an Gesellschaften , bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Darunter fallen inländische und ausländische Mitunternehmeranteile wie auch atypisch stille Beteiligungen. - Kapitalanteile,
das sind Anteile an inländischen und vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderen Gesellschaften
Mehrfachumgründungen
Auch mehrere Umgründungsvorgänge zum selben Stichtag sind denkbar und kommen in der Praxis auch häufig vor. Solche komplexen Vorgänge erfolgen idR aufgrund eines Umgründungsplanes.
Gesamtrechtsnachfolge
Je nach Art der Umgründung erfolgt die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände im Wege der Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge.
Gesamtrechtsnachfolge heißt, es müssen nicht die einzelnen Vermögensgegenstände der neuen Gesellschaft ins Eigentum übertragen werden, sondern das gesamte Vermögen geht in einen einheitlichen Akt – dem der Umgründung zugrundeliegenden Vertrag – über. Die Alternative dazu ist die Einzelrechtsnachfolge, hier müssen alle Rechte und Pflichten einzeln auf die Nachfolgeunternehmung übertragen werden. Erleichterungen sieht in diesem Fall § 38 UGB vor.