Umwandlung
Umwandlung ist die Überführung von Kapitalgesellschaften (die mindestens 2 Jahre existieren) in die Rechtsform von Personengesellschaften oder Einzelunternehmen. Sie kann entweder eine
- errichtende Umwandlung oder eine
- verschmelzende Umwandlung
sein.
Bei der errichtenden Umwandlung wird das Vermögen der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft an eine für diesen Zweck neu errichtete Personengesellschaft übertragen.
Bei der verschmelzenden Umwandlung erfolgt die Übertragung des Vermögens auf den bisherigen Hauptgesellschafter. Die verschmelzende Umwandlung setzt jedoch voraus, dass dem Hauptgesellschafter mindestens 90% der Anteilsrechte gehören.
Minderheitsgesellschafter mit höchstens 10 % können gegen Abfindung ausgeschlossen werden. Wie die Verschmelzung (Art I) liegt auch bei der Umwandlung (Art II) eine Gesamtrechtsnachfolge vor, sodass Wirtschaftsgüter nicht einzeln in das Vermögen der neuen Gesellschaft überführt werden müssen.
Der Umwandlung ist eine Bilanz zugrundezulegen, deren Stichtag nicht mehr als neun Monate vor der Anmeldung zum Firmenbuch liegen darf. Auch dabei muss es sich nicht um die Regelbilanz handeln. Mit der Eintragung der Umwandlung erlischt die Kapitalgesellschaft.