Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft ist besonders bei großen Unternehmen eine beliebte Rechtsform. Gleich wie die GmbH ist sie eine juristische Person, an der die Gesellschafter (Aktionäre) mit Einlagen am Grundkapital in Form von Aktien beteiligt sind. Für ihre Verbindlichkeiten haftet die AG mit ihrem Gesellschaftsvermögen, die Aktionäre trifft dafür keine persönliche Haftung.
Für die Gründung sind folgende Schritte notwendig:
- Errichtung der Satzung in Form eines Notariatsakts
- Die Gesellschafter bestellen den ersten Aufsichtsrat, der wiederum den ersten Vorstand bestellt
- Die Gesellschafter verfassen einen Bericht über den Gründungshergang, der vom Vorstand und dem Aufsichtsrat geprüft wird
- Die Gesellschafter zahlen ihre Einlage zumindest im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß ein
- Die Bank bestätigt die Einzahlung der Einlagen. Diese Bankbestätigung ist dem Firmenbuchgesuch beizulegen
- Anmeldung zum Firmenbuch durch Gesellschafter, Vorstand und Aufsichtsrat
Die Firma muss den Rechtsformzusatz „Aktiengesellschaft“ oder „AG“ enthalten.
Grundkapital und Aktien
Das Grundkapital beträgt mindestens € 70.000,-. Es wird in Aktien aufgeteilt und diese werden an die Gesellschafter ausgegeben.
Die Aktien können entweder als
- Nennbetragsaktien (hier wird der Anteil am Grundkapital durch den Nennwert ausgedrückt) oder
- Stückaktien (der Nennwert der einzelnen Aktie ergibt sich erst aus der Teilung des Grundkapitals durch die Gesamtanzahl der Aktien; jede Stückaktie ist im gleichen Umfang am Grundkapital beteiligt
ausgestaltet sein.
Die Aktien sind Wertpapiere. Nicht börsenotierte Aktiengesellschaften müssen Namensaktien ausstellen. In diesen Fällen tragen die Aktien den Namen des jeweiligen Inhabers. Börsenotierte AGs können wahlweise auch Inhaberaktien ausstellen, welche auf den Inhaber lauten und somit anonym übertragen werden können.
Ob die Gesellschaft Nennbetrags- oder Stückaktien und Namens- oder Inhaberaktien ausstellt, ist in der Satzung festzulegen.
Die Geschäftsführung und Vertretung ist Aufgabe des Vorstandes. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestimmt und in seiner Tätigkeit von diesem überwacht. Der Aufsichtsrat besteht aus drei bzw fünf bis 20 Personen und wird von der Hauptversammlung (=Versammlung der Aktionäre) gewählt.
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Aufsichtsrat die Bestellung eines Vorstandsmitglieds einer AG widerrufen. Dieses kann den Widerruf vor Gericht anfechten. Obwohl das Aktiengesetz keine Frist für die Klagseinbringung vorsieht, hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die Anfechtungsklage „ohne schuldhafte Verzögerung“, also möglichst rasch, eingebracht werden muss. Verhandlungen des Vorstandsmitglieds mit dem Aufsichtsrat verlängern die Frist – aber nur, wenn klar ist, dass bei Scheitern der Gespräche die Klage überreicht wird.
Die Hauptversammlung muss jährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. In der Hauptversammlung wird den Aktionären der Jahresabschluss vorgelegt. Außerdem entscheiden die Aktionäre über die Gewinnverteilung und die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat.
Steuerliche Aspekte
Die Gewinne der AG unterliegen der Körperschaftsteuer (KöSt), die derzeit 25% beträgt. Bei Ausschüttung der Gewinne an die Aktionäre (Dividende) fällt Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 27,5% an, welche die AG einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat.
Diese Rechtsform eignet sich hauptsächlich für größere Unternehmen, da das Grundkapital mindestens € 70.000,- betragen muss. Außerdem können hier die Aktionäre nicht direkt in Geschäftsführung eingreifen – der Vorstand wird nämlich vom Aufsichtsrat gewählt und überwacht. Dafür ist der Gesellschafterwechsel im Vergleich zu anderen Rechtsformen am einfachsten ausgestaltet, da für die Übertragung der Aktien kein Notariatsakt (anders bei der GmbH) nötig ist.