Erbrecht von Lebensgefährten

Unter Lebensgemeinschaft wird eine eheähnliche Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft verstanden. Sie ist jedoch – im Gegensatz zur Ehe – jederzeit einseitig lösbar.

Der Lebensgefährte hat ein außerordentliches Erbrecht. Dieses greift erst dann, wenn die Verlassenschaft mangels anderer gesetzlicher Erben (z.B. Onkel, Großneffe, …) den Vermächtnisnehmern oder dem Bund zufallen würde.

Ferner hat der Lebensgefährte das auf ein Jahr befristete Recht, in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen und die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Sachen in dieser Zeit zu benutzen (gesetzliches Vorausvermächtnis).

Voraussetzung ist grundsätzlich das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts in den letzten drei Jahren.

Sonderfälle Mietrecht und Wohnungseigentum

Sonderregelungen bestehen im Mietrecht, dort haben Lebensgefährten unter bestimmten Umständen ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag.

Auch durch die Möglichkeit, gemeinsames Wohnungseigentum zu begründen, kann eine Absicherung des Lebensgefährten erreicht werden. Hier sind Vereinbarungen unter den Lebensgefährten sinnvoll. Dafür ist jedenfalls die notarielle Beratung anzuraten.

Kinder aus einer Lebensgemeinschaft

Kinder aus einer Lebensgemeinschaft haben ein Erbrecht nach beiden Eltern, sofern die Vaterschaft durch Anerkenntnis oder Urteil festgestellt wurde. Außereheliche Kinder sind nach beiden Eltern ehelichen Kindern erbrechtlich vollkommen gleichgestellt.

Tipp

Der Lebensgefährte hat nur ein nachrangiges Erbrecht! Wer seinen Lebensgefährten absichern will, muss zu dessen Gunsten ein Testament errichten.

Letzte Aktualisierung: 19. März 2022