Wohnungseigentum im Todesfall
Besteht bei einer Eigentumswohnung gemeinsames Miteigentum von zwei Personen, so erhält der überlebende Teil der Eigentümerpartnerschaft im Fall des Todes des Anderen den Anteil des Verstorbenen von Gesetzes wegen unmittelbar in sein Eigentum.
Er hat jedoch einen Betrag in Höhe des halben Verkehrswertes der Eigentumswohnung an die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen zu bezahlen.
Diese Zahlungsverpflichtung kann durch letztwillige Verfügung oder Schenkung auf den Todesfall erlassen werden.
War der überlebende Wohungseigentumspartner ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen (z.B Ehepartner, Kind) und dient die Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, reduziert sich der Übernahmspreis auf ein Viertel oder kann ganz entfallen.
Ferner besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Stundung der Zahlungsverpflichtung.
Mit einer schriftlichen Vereinbarung, welche vor einem Notar (oder unter anwaltlicher Mitwirkung) zu schließen ist, können Wohnungseigentumspartner bestimmen, dass der Hälfteanteil eines von ihnen an der Eigentumswohnung im Ablebensfall einer anderen natürlichen Person zukommt. Das sollte man bereits beim Ankauf einer Eigentumswohnung bedenken.