Der verschuldete Sohn
Unter gewissen Umständen kann der den Kindern oder dem Ehegatten zustehende Erb- beziehungsweise Pflichtteil gemindert oder ganz entzogen werden. So zum Beispiel, wenn ein Kind verschwenderisch oder verschuldet ist. Der Verstorbene kann das verschwenderische Kind auf den Pflichtteil setzen und diesen dessen Nachkommen zuwenden. Hiezu bedarf es in der Regel einer letztwilligen Verfügung.
Bei einem verschuldeten oder verschwenderischen Pflichtteilsberechtigten besteht die wahrscheinliche Gefahr, dass der ihm gebührende Pflichtteil zum größten Teil seinen Kindern entgehen würde. Der Verstorbene kann daher sein verschuldetes Kind oder seinen verschuldeten Ehegatten auf den Pflichtteil setzen und diesen Pflichtteil, statt ihn dem Pflichtteilsberechtigten zu belassen, dessen Nachkommen zuwenden.
Bei derartigen Verfügungen ist jedenfalls die Hilfe des Notars angeraten!
Beispiel
Ein Vater überlegt sich, wie das Vermögen nach seinem Tode unter seinen beiden Söhnen aufzuteilen sei. Einer der beiden Söhne, ein selbständiger Gewerbetreibender, war zuvor mit seinem Unternehmen in Konkurs gegangen und hatte mit sehr hohen Forderungen seiner Gläubiger zu kämpfen. Der Vater will dennoch beide Söhne bedenken, das Familienvermögen jedoch nicht dem Zugriff der Gläubiger des einen Sohnes aussetzen.
Im Beispielfall sah der Vater in seinem Testament dann vor, dass der eine unverschuldete Sohn den ihm zukommenden Erbteil erhielt. Anstatt des verschuldeten zweiten Sohnes sollten dessen Kinder den ansonsten ihrem Vater zufallenden Teil der Verlassenschaft bekommen.
So konnte die Vermögensüberführung in der Familie geregelt werden und das Familienvermögen dem Gläubigerzugriff Außenstehender entzogen werden.