Pflichtteilsverzicht
Auf das Pflichtteilsrecht kann lebzeitig oder im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens verzichtet werden. Der lebzeitige Pflichtteilsverzicht muss in Form eines Notariatsaktes abgegeben werden.
Der Pflichtteilsverzicht befreit den Verstorbenen von der Verpflichtung, diesen Pflichtteilsberechtigten in seiner letztwilligen Verfügung zu bedenken. Das ermöglicht dem Verstorbenen, zu Lebzeiten im Testament frei über sein Vermögen zu verfügen. Er wird nicht durch den Pflichtteilsanspruch beschränkt und muss bei Testamentserrichtung keine Rücksicht mehr auf den Verzichtenden nehmen
Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil und möchte der Verstorbene nicht, dass der Verzichtende etwas von seiner Verlassenschaft erhält, ist es erforderlich, dass der Verstorbene ein Testament errichtet. Errichtet der Verstorbene kein Testament, erhält der Verzichtende den gesetzlichen Erbteil, somit mehr als der Pflichtteil betragen würde!
Der Abschluss eines Pflichtteilsverzichts ist vor allem bei der lebzeitigen Übergabe einer Liegenschaft ratsam:
Übergeben die Eltern zu Lebzeiten eine Liegenschaft einem Kind, so ist es ratsam, mit den anderen, nicht bedachten Kindern einen Pflichtteilsverzicht abzuschließen. Die nicht bedachten Kinder können im Ablebensfall der Eltern Pflichtteilsansprüche geltend machen. Ist in der Verlassenschaft weniger vorhanden, als sich nach Schenkungsanrechnung an Pflichtteilsanspruch ergibt, so muss das beschenkte Kind den Fehlbetrag zahlen. Durch den Pflichtteilsverzicht mit den nicht bedachten Kindern wird das Kind, an das die Liegenschaft übergeben wird, abgesichert. Das beschenkte Kind muss dann nicht mehr befürchten, dass es im Ablebensfall der Eltern eventuell Pflichtteilsansprüche dieser Geschwister zu erfüllen hat.