Erbrecht von Ehegatten
Der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe.
Ist die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen rechtskräftig geschieden, hat der frühere Ehegatte kein Erbrecht.
Der Umfang des gesetzlichen Erbrechts des Ehegatten ist davon abhängig, welche Verwandten des Verstorbenen neben ihm vorhanden sind.
Der Ehegatte erhält
a) als gesetzlichen Erbteil
- neben den Kindern des Verstorbenen und deren Nachkommen 1/3 der vorhandenen Verlassenschaft,
- neben den Eltern des Verstorbenen 2/3 der Verlassenschaft;
Ist ein Elternteil verstorben, so fällt auch dessen Anteil dem Ehegatten zu, - in den übrigen Fällen die ganze Verlassenschaft;
b) als gesetzliches Vorausvermächtnis zusätzlich (d.h. ohne Einrechnung in den gesetzlichen Erbteil und unabhängig davon, ob der Ehegatte Erbe ist oder nicht)
- das Recht in der Ehewohnung weiter wohnen zu bleiben,
- die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Dazu kann auch das Auto des Verstorbenen zählen, wenn der Ehegatte das Auto bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen genutzt hat (zB um Einkäufe zu erledigen oder zur Arbeit zu fahren).
c) als gesetzliches Vermächtnis
- bei einer gemeinsamen Eigentumswohnung von Ehegatten nach dem Wohnungseigentumsgesetz den Anteil des verstorbenen Wohnungseingentumspartners.
Der überlebende Ehegatte hat – sofern andere pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden sind – für den Erwerb dieser Anteile einen „Übernahmspreis“ an den Nachlass zu bezahlen, der maximal die Hälfte des Verkehrswerts der gesamten Eigentumswohnung beträgt. Diese Zahlung kann in Härtefällen gestundet werden.
Unterhalt
Daneben hat der überlebende Ehegatte bis zur Wiederverehelichung grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber der Verlassenschaft wie bei bestehender Ehe. Dieser Anspruch ist der Höhe nach mit dem Wert der Verlassenschaft begrenzt.
Hier hat sich der überlebende Ehegatte alles einrechnen zu lassen, was er nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendungen als gesetzlichen Erbteil, Pflichtteil, öffentlich rechtliche oder privatrechtliche Leistungen (z.B. Pension, Lebensversicherung) erhält.
Ehegattenwohnungseigentum
Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 sieht auch vor, dass Vereinbarungen für den Ablebensfall geschlossen werden können und dass gemeinsames Wohnungseigentum nicht nur für Ehegatten, sondern für zwei Personen generell als „Eigentümerpartnerschaft“, also auch für z.B. Lebensgefährten und einen Elternteil gemeinsam mit einem Kind, möglich ist. Hier bestehen Sonderregelungen für den Ablebensfall. Diese sollten Sie jedenfalls mit ihrem Notar besprechen.