Enterbung

Es kann aus verschiedensten Gründen dazu kommen, dass der Verstorbene den pflichtteilsberechtigten Personen nichts hinterlassen will. Um einem Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteil rechtswirksam zu entziehen bedarf es der Enterbung.

Einem Pflichtteilsberechtigten kann der Pflichtteil durch letztwillige Anordnung bei Vorliegen eines im Gesetz genannten Enterbungsgrundes gänzlich oder teilweise entzogen werden.

Ein Enterbungsgrund liegt vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte

  • gegen den Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
  • gegen den Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten oder gegen Verwandte des Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat,  die  nur  vorsätzlich  begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
  • absichtlich die Verwirklichung  des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat,
  • dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat,
  • sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat, oder
  • wegen einer oder mehrerer mit  Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Die Enterbung sollte jedenfalls in einer letztwilligen Verfügung ausdrücklich angeordnet werden. Die Enterbung wird unwirksam, wenn der Verstorbene dem Enterbten verzeiht.

Liegt kein Testament vor, erben anstelle des Enterbten dessen Nachkommen. Durch die Enterbung werden die Pflichtteilsansprüche der übrigen Pflichtteilsberechtigten erhöht, da der Enterbte als nicht vorhanden betrachtet wird.

Letzte Aktualisierung: 19. März 2022