Adoption
Nicht immer geht der Wunsch nach eigenen Kindern in Erfüllung. Eine Alternative ist in diesen Fällen die Adoption eines Kindes.
Auch das Bedürfnis nach Versorgung im Alter und erbrechtliche Überlegungen können Anlass dafür sein, eine Person Ihres Vertrauens an Kindes statt anzunehmen. Die Adoption kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind zustande und vermittelt der angenommenen Person grundsätzlich die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes. Zur Gültigkeit ist die gerichtliche Bewilligung erforderlich.
Durch die Adoption werden familienrechtliche Beziehungen zwischen dem Wahlelternteil und dem Wahlkind, sowie dessen zum Zeitpunkt der Adoption minderjährigen Kindern begründet. Neben dem Erbrecht entstehen dadurch auch familiäre Obsorgepflichten. Zu anderen Verwandten als dem Wahlelternteil werden keine familiären Beziehungen begründet. Das Verwandtschaftsverhältnis des Wahlkindes zu dessen leiblichen Vorfahren bleibt jedoch bestehen.
Von der Adoption ist die Namensgebung zu unterscheiden. Sie vermittelt keine familiäre Beziehung sondern gewährt nur das Recht, den Familiennamen des Namensgebers zu führen.
Bei der Bewältigung des relativ komplizierten Verfahrens und bei den Problemen, die sich dabei ergeben, hilft Ihnen Ihr Notar.
Zu seinen Tätigkeiten gehören:
- ein umfassendes Beratungsgespräch
- die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen (nicht jeder kann jeden adoptieren!)
- das Verfassen des Adoptionsvertrages
- das Vertreten der Parteien vor Gericht
- die Beratung über die erbrechtlichen, obsorge- und unterhaltsrechtlichen Folgen der Adoption