Erbantrittserklärung
Die Erben haben eine Erbantrittserklärung abzugeben, aufgrund welcher ihnen die Erbschaft mit Beschluss (Einantwortung) übertragen wird. Hiebei ist auf die Unterschiede zwischen bedingter und unbedingter Erbantrittserklärung und die sich daraus ergebenden Haftungsfolgen für die Erben hinzuweisen.
Bei einer unbedingten Erbantrittserklärung haften alle Erben zur ungeteilten Hand für alle Schulden des Verstorbenen, gleichgültig ob sie derzeit schon bekannt sind oder erst später hervorkommen, zum Beispiel für Bürgschaften, Verbindlichkeiten aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit und künftig vorzuschreibende Steuernachzahlungen, persönlich mit ihrem gesamten Vermögen und zwar auch dann, wenn die Höhe der Schulden den Verkehrswert der Verlassenschaftsaktiva übersteigt.
Bei einer bedingten Erbantrittserklärung ist das Vermögen zu inventarisieren und zu schätzen. Dafür werden oft Sachverständige benötigt, die aus der Verlassenschaft bezahlt werden. Die Haftung ist dann jedoch grundsätzlich mit dem Wert des übernommenen Vermögens begrenzt. Die einmal abgegebene Erbantrittserklärung ist unwiderruflich.
Die Erben haben den Vermächtnisnehmern deren Vermächtnisse auszufolgen.
Besondere Schutzvorschriften gelten, wenn Minderjährige oder Personen, denen ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter beigegeben ist, erben sollen oder pflichtteilsberechtigt sind.
Über die im Detail komplizierten Verfahrensvorschriften belehrt Sie der Notar als Gerichtskommissär unparteiisch und objektiv und leitet Sie im Verfahren auch an.
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