Gründungsprivilegierung

Damit die GmbH auch für Unternehmer mit geringen finanziellen Mitteln attraktiv bleibt, sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Gründungsprivilegierung vor.

Die Gründungsprivilegierung besteht in der Herabsetzung der Stammeinlagen. Das Stammkapital beträgt weiterhin € 35.000,- , jedoch müssen die gründungsprivilegierten Stammeinlagen in Summe nur mehr € 10.000,- betragen. Auf diese muss insgesamt mindestens die Hälfte bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

Die Haftung der Gesellschafter ist während der Gründungsprivilegierung auch mit der Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlage beschränkt.  Im Firmenbuch ist die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung ersichtlich zu machen.

Wie nehme ich die Gründungsprivilegierung in Anspruch?

Wer die Gründungsprivilegierung in Anspruch nehmen will, muss dies bereits bei der Gründung im Gesellschaftsvertrag verfügen. Eine spätere Inanspruchnahme durch Änderung des Gesellschaftsvertrages ist nicht möglich. Im Gesellschaftsvertrag sind dann neben den  Stammeinlagen der Gesellschafter auch die gründungsprivilegierten Stammeinlagen zu bestimmen.

Wann endet die Gründungsprivilegierung?

Die Gründungsprivilegierung kann jederzeit aufgehoben werden, endet aber spätestens nach zehn Jahren.

Dazu müssen der Gesellschaftsvertrag geändert und die Mindesteinzahlungserfordernisse erfüllt werden. Das bedeutet, dass die Gesellschafter insgesamt mindestens die Hälfte des Stammkapitals in bar einzahlen müssen.

Letzte Aktualisierung: 26. Februar 2022