Ehepakte

Gütergemeinschaftsverträge, Erbverträge

Eine Ehe ist nicht nur eine persönliche Verbindung, sondern auch eine Gemeinschaft im vermögensrechtlichen Sinn. Im allgemeinen gehört jedem der Ehepartner das, was er in die Ehe eingebracht hat sowie das, was er während der Ehe erworben hat. Der andere Ehepartner hat darauf grundsätzlich keinen Anspruch (Gütertrennung).   Dies führt manchmal zu Ungerechtigkeiten. Ein Ehepakt schafft hier Abhilfe. Dieser regelt die Vermögensverhältnisse zwischen Ehepartnern und muss vor dem Notar abgeschlossen werden.

Gütergemeinschaftsvertrag

Durch notariellen Gütergemeinschaftsvertrag (eine Form des Ehepaktes) können die Ehegatten vom gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung abgehen und eine Gütergemeinschaft der Ehegatten begründet werden. Diese Gütergemeinschaft kann auch nur beschränkt oder nur auf den Todesfall begründet werden.

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Erbvertrag

Der Erbvertrag beinhaltet eine vertragliche Verfügung über den künftigen Nachlass. Auch er bedarf der Form des Notariatsaktes. Zum Unterschied von jederzeit widerruflichen Testamente (auch das Ehegattentestament ist jederzeit einseitig widerruflich!) ist der Erbvertrag durch einen Ehepartner allein nicht widerruflich, da es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt.

Eine Beschränkung über Verfügungen zu Lebzeiten wird durch den Erbvertrag nicht bewirkt. Nicht nur die wechselseitige vertragliche Erbseinsetzung – welche den Regelfall darstellt – ist möglich, auch Dritte (Kinder) können mittels Erbvertrag berufen werden. Ihre Erbseinsetzung ist jedoch mangels zweiseitiger Verbindlichkeit einseitig widerruflich.

Letzte Aktualisierung: 21. März 2022