Internationales Erbrecht

Gerade ein zusammenwachsendes Europa bewirkt auch, dass Sterbefälle mit grenzüberschreitenden Aspekten häufiger vorkommen.

Hier ist in jedem Fall die Beratung durch einen Notar, oft auch ein grenzüberschreitendes Zusammenwirken mehrerer Notare ein MUSS!

Die EU-Erbrechtsverordnung

Seit 17.08.2015 ist die EU-Erbrechtsverordnung auf grenzüberschreitende Erbfälle anzuwenden. Sie gilt in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme Irlands und Dänemarks.

Zentraler Anknüpfungspunkt für Gerichtszuständigkeit und anwendbares Recht ist der gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen.

Der Verstorbene kann auch selbst das anzuwendende Recht bestimmen, indem er es in seinem Testament festlegt. Er kann im Testament aber nur das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehöriger er im Todeszeitpunkt ist. Durch die Rechtswahl kann sich der Verstorbene gegen einen Rechtsnormenwechsel infolge Veränderung seines Aufenthaltsortes absichern und so die Anwendung eines ihm vertrauten Rechts auf seine Erbfolge absichern

Beispiel

Ein österreichischer Staatsangehöriger zieht nach Berlin, lebt dort einige Jahre und verstirbt schließlich dort. Hat er keine Rechtswahl in einem Testament getroffen, ist auf seinen Todesfall deutsches Recht anzuwenden. Möchte er nicht, dass er nach deutschem Recht beerbt wird, kann er in seinem Testament anordnen, dass österreichisches Recht anzuwenden ist.

Eine Rechtswahl ist vor allem Personen zu empfehlen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort häufig wechseln.

Umgekehrt kann durch gezielte Auswahl des Aufenthaltsortes oder durch gezielte Rechtswahl auch die rechtliche Situation in Zusammenhang mit Erb- und Pflichtteilsanprüchen gesteuert werden.
Eine optimale Beratung setzt allerdings eine Kenntnis des Erbrechts am gewöhnlichen bzw. am künftigen Aufenthaltsort des Verstorbenen als auch des Erbrechts in seinem Heimatstaat voraus.

Tipp

Auch wenn derzeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein Auslandsbezug auftritt, ist eine Rechtswahl sinnvoll. Sie könnten ja in Zukunft einmal übersiedeln. Der Notar berät Sie!

Als Nachweis der erbrechtlichen Stellung im Ausland dient das Europäische Nachlasszeugnis, das auf Antrag ausgestellt wird. Antragsberechtigt sind Erben, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker.

In Österreich wird das Europäische Nachlasszeugnis im Regelfall durch den Gerichtskommissär und in bestimmten Fällen durch das Gericht ausgestellt.

Das Europäische Nachlasszeugnis ist für maximal 6 Monate gültig. Nach Ablauf der sechs Monate kann eine Verlängerung der Gültigkeit oder die Ausstellung einer neuen beglaubigten Abschrift beantragt werden.

Das Europäische Nachlasszeugnis entfaltet ohne weitere Voraussetzungen in allen Mitgliedsstaaten der EU seine Wirkungen. Mit Hilfe des Europäischen Nachlasszeugnisses kann daher in jedem Mitgliedsstaat das Eigentum des Erben einverleibt werden. Damit können Sie zum Beispiel das Konto in Deutschland realisieren oder die Wohnung in Grado überschreiben lassen.

Letzte Aktualisierung: 26. Februar 2022