Schenkungen
Schenkungen zwischen Angehörigen (zu denen auch die Urgroßenkel, Urenkel, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten, Cousins, Cousinen, Schwiegereltern und -kinder sowie Lebensgefährten und gleichgeschlechtliche Partner gehören) müssen der Finanzbehörde gemeldet werden, wenn sie innerhalb eines Jahres die Wertgrenze von EUR 50.000,- übersteigen.
Beispiel:
Vater und Mutter schenken der Tochter je EUR 40.000,-. Da die Schenkungen von zwei verschiedenen Personen erfolgen, besteht keine Meldepflicht. Schenkt dagegen der Vater einmal EUR 40.000,- und 6 Monate später nochmals den gleichen Betrag, wird die Wertgrenze überschritten und beide Schenkungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden.
Schenkungen zwischen Nicht-Angehörigen sind meldepflichtig, wenn sie innerhalb von 5 Jahren den Betrag von EUR 15.000,- überschreiten.
Übliche Gelegenheitsgeschenke (bis EUR 1.000,-) sind nicht meldepflichtig.
Zu melden ist die Schenkung von Bargeld, Kapitalforderungen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen, (Teil)Betrieben, beweglichem körperlichem Vermögen und immateriellen Vermögensgegenständen (z.B. Patente). Nicht meldepflichtig sind unentgeltliche Grundstücksübertragungen, da Grunderwerbsteuer anfällt und das Finanzamt durch die Zahlung der Grunderwerbsteuer ohnehin Kenntnis von der Transaktion erhält.
Die Meldung ist innerhalb von 3 Monaten ab dem Erwerb vorzunehmen. Wer die Meldung vorsätzlich unterlässt, dem droht eine Strafsteuer von bis zu 10% des Verkehrswertes des geschenkten Vermögens.
11. Online-Impulsvortrag im Rahmen der Reihe „Herausforderung Demenz“ am 13.01.2021, 19:00 Uhr
Dieses Mal mit Dr. Bettina Piber – Notariat Schöffmann -
zum Thema: „Selbstbestimmt alt werden“ – Vorsorgevollmacht, gesetzliche Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung
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Dr. Bettina Piber
Notarsubstitutin im Notariat Schöffmann