Schenkung an nicht pflichtteilsberechtigte Personen

Schenkungen, die eine nicht pflichtteilsberechtigte Person vom Verstorbenen erhalten hat, sind nur auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten der Verlassenschaft hinzuzurechnen. Dies gilt aber nur für Schenkungen, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen gemacht wurden. Die zweijährige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dies ist der Fall, wenn der Verstorbene die Zuwendung endgültig erbracht hat. Liegt die Schenkung mehr als zwei Jahre zurück, ist sie nicht zu berücksichtigen.

Beispiel

Der Verstorbene schenkt mehr als zwei Jahre vor seinem Tod seiner Lebensgefährtin den Großteil seines Vermögens.

Da es sich um eine Schenkung an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person handelt, ist für die Hinzurechnung die Zweijahresfrist ausschlaggebend. Im vorliegenden Fall wurde die Schenkung mehr als zwei Jahre vor dem Tod des Verstorbenen gemacht. Hat der Verstorbene z.B. eine Tochter, kann diese keine Hinzurechnung der Schenkung verlangen! Die Schenkung an die Lebensgefährtin ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils der Tochter nicht zu berücksichtigen.

Letzte Aktualisierung: 26. Februar 2022