Der Pflichtteilsverzicht
Auf das Pflichtteilsrecht kann lebzeitig oder im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens verzichtet werden. Der lebzeitige Pflichtteilsverzicht muss in Form eines Notariatsaktes abgegeben werden.
Der
Pflichtteilsverzicht befreit den Verstorbenen von der Verpflichtung,
diesen Pflichtteilsberechtigten in seiner letztwilligen Verfügung zu bedenken. Das ermöglicht dem
Verstorbenen, zu Lebzeiten im Testament frei über sein Vermögen zu verfügen. Er
wird nicht durch den Pflichtteilsanspruch beschränkt und muss bei
Testamentserrichtung keine Rücksicht mehr auf den Verzichtenden nehmen
Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil und möchte der Verstorbene nicht, dass der Verzichtende etwas von seiner Verlassenschaft erhält, ist es erforderlich, dass der Verstorbene ein Testament errichtet. Errichtet der Verstorbene kein Testament, erhält der Verzichtende den gesetzlichen Erbteil, somit mehr als der Pflichtteil betragen würde!
Der
Abschluss eines Pflichtteilsverzichts ist vor allem bei der lebzeitigen Übergabe einer Liegenschaft
ratsam:
Übergeben die Eltern zu Lebzeiten eine
Liegenschaft einem Kind, so ist es ratsam, mit den anderen, nicht bedachten
Kindern einen Pflichtteilsverzicht abzuschließen. Die nicht bedachten Kinder
können im Ablebensfall der Eltern Pflichtteilsansprüche geltend machen. Ist in
der Verlassenschaft weniger vorhanden, als sich nach Schenkungsanrechnung an
Pflichtteilsanspruch ergibt, so muss das beschenkte Kind den Fehlbetrag zahlen.
Durch den Pflichtteilsverzicht mit den nicht bedachten Kindern wird das Kind, an
das die Liegenschaft übergeben wird, abgesichert. Das beschenkte Kind muss dann
nicht mehr befürchten, dass es im Ablebensfall der Eltern eventuell
Pflichtteilsansprüche dieser Geschwister zu erfüllen hat.
11. Online-Impulsvortrag im Rahmen der Reihe „Herausforderung Demenz“ am 13.01.2021, 19:00 Uhr
Dieses Mal mit Dr. Bettina Piber – Notariat Schöffmann -
zum Thema: „Selbstbestimmt alt werden“ – Vorsorgevollmacht, gesetzliche Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung
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Dr. Bettina Piber
Notarsubstitutin im Notariat Schöffmann