Pflichtteilsrecht

Die Nachkommen und Ehegatten des Verstorbenen sollen stets einen bestimmten Teil der Verlassenschaft erhalten. Das kann durch Erbeinsetzung im Testament geschehen oder durch das gesetzliche Erbrecht. Wird jedoch im Testament über das ganze Vermögen verfügt, ohne die Nachkommen und den Ehegatten entsprechend zu bedenken, so greift das Pflichtteilsrecht.

Durch das Pflichtteilsrecht haben Nachkommen und Ehegatten, die nicht ausreichend bedacht wurden, einen Pflichtteilsanspruch. Das Gesetz garantiert damit, dass diesen ein Teil der Verlassenschaft zukommt.

Das Pflichtteilsrecht engt die gesetzliche Freiheit des Verstorbenen, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, ein. Der Verstorbene kann also letztwillig über sein Vermögen nicht zur Gänze verfügen, da Nachkommen und Ehegatten stets einen Pflichtteil erhalten, der aus der Verlassenschaft oder nach Einantwortung von den Erben zu erfüllen ist.

Zum Kreis der potentiell Pflichtteilsberechtigten gehören grundsätzlich alle Nachkommen, also eheliche und uneheliche Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder, Adoptivkinder. Hat der Verstorbene keine Kinder, ist nur der Ehegatte pflichtteilsberechtigt.

Niemals pflichtteilsberechtigt sind die Eltern und Geschwister des Verstorbenen.

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte dessen, was der pflichtteilsberechtigten Person nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.

Beispiel

Ein verheirateter Verstorbener hinterlässt Ehefrau und drei Kinder. Die Ehefrau wurde testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt.

Da die Kinder im Testament nicht bedacht wurden, haben sie Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was sie nach der gesetzlichen Erbfolge bekommen würden. Nach der gesetzlichen Erbfolge erbt die Ehefrau ein Drittel, die restliche zwei Drittel stehen den Kindern zu. Jedem Kind stünden nach gesetzlicher Erbfolge zwei Neuntel zu. Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt somit ein Neuntel.

Auf das Pflichtteilsrecht kann lebzeitig oder im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens verzichtet werden. Der lebzeitige Pflichtteilsverzicht muss in Form eines Notariatsaktes abgegeben werden.

Der Pflichtteil gebührt von der reinen Verlassenschaft, d.h.von allen Vermögenswerten, vermindert um die Schulden des Verstorbenen, die Begräbniskosten sowie die Kosten des Verlassenschaftverfahrens.

Der Anspruch auf den Geldpflichtteil wird bereits mit dem Tod des Verstorbenen erworben, kann aber erst ein Jahr danach eingefordert werden.

Pflichtteilsberechtigte können zur korrekten Ermittlung ihres Pflichtteilsanspruches die Errichtung eines Inventars und die Schätzung der gesamten Verlassenschaft durch Sachverständige verlangen. Bei minderjährigen Pflichtteilsberechtigten ist diese Schätzung vom Gesetz sogar zwingend vorgeschrieben.

Letzte Aktualisierung: 06. März 2022