Mietrechtsweitergabe

So wird eine Mietwohnung „vererbt“

Verstirbt der Hauptmieter einer Wohnung, so bedeutet das nicht in jedem Fall gleichzeitig die Beendigung des Mietverhältnisses. Unter bestimmten Bedingungen können nahe Verwandte, weche mit dem Verstorbenen im selben Haushalt gewohnt haben, in den bestehenden Mietvertrag eintreten. Dazu muss im Mietvertrag das Weitergaberecht nicht ausdrücklich vereinbart worden sein. Auch ist die Zustimmung des Wohungs- bzw. Haubesitzers nicht erforderlich.

Drei Kriterien sind auschlaggebend:

  1. Das Verwandtschaftsverhältnis: Eintrittsberechtigt sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie (Eltern und Kinder) einschließlich der Wahlkinder und der Geschwister des bisherigen Mieters. Lebensgefährten sind jedoch nur im Ablebensfall des Hauptmieters eintrittsberechtigt, an sie ist eine Abtretung des Mietrechtes unter Lebenden nicht zulässig. Nicht eintrittsberechtigt sind beispielsweise Cousins, Neffen oder die Schwägern.
  2. Der bisherige gemeinsame Haushalt.
  3. Ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten.

Im Todesfall des Hauptmieters sind die eintrittsberechtigten Personen zur Fortsetzung des Mietverhältnisses berechtigt, sofern sie ein dringendes Wohnbedürnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben.

Ein Lebensgefährte muss – damit eine Eintrittsberechtigung vorliegt – mindestens die letzten 3 Jahre hindurch in der Wohnung in einer der Ehe gleichartigen Haushaltsgemeinschaft gelebt haben oder die Wohnung gemeinsam mit dem bisherigen Mieter bezogen haben.

Im Todesfall wird das Mietverhältnis automatisch mit den eintrittsberechtigten Personen fortgesetzt, sofern diese nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Haupmieters dem Vermieter bekannt geben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Eintrittsberechtigte Personen haften (bis zur Mitteilung) dem Vermieter für den Mietzins und andere Kosten, insbesondere Betriebskosten!

Letzte Aktualisierung: 06. März 2022