Erb- und Pflichtteilsverzichte
Der Erbverzicht ermöglicht es einem potentiellen Erben, bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen auf das Erbe zu verzichten. Er umfasst das gesetzliche Erbrecht und den Pflichtteil und erstreckt sich auch auf die Nachkommen des Verzichtenden.
Der Erbverzicht bedarf der Form eines Notariatsaktes, eine schriftliche Vereinbarung reicht nicht aus. Nur so wird eine umfassende Rechtsbelehrung unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten sichergestellt.
Oft wird ein Erbverzicht dann abgeschlossen, wenn der Verzichtende bereits zu Lebzeiten etwas geschenkt bekommen hat. Da der potentielle Erbe schon etwas erhalten hat, wird vereinbart, dass er später aus der Verlassenschaft nichts mehr bekommt.
Der Pflichtteilsverzicht umfasst nur den Pflichtteil. Beim Pflichtteilsverzicht behält der Verzichtende sein gesetzliches Erbrecht. Ihm steht als gesetzlicher Erbe von der Verlassenschaft etwas zu, wenn der Verstorbene beispielsweise kein Testament errichtet hat. Auch der Pflichtteilsverzicht wird in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen. Näheres dazu finden Sie hier.
11. Online-Impulsvortrag im Rahmen der Reihe „Herausforderung Demenz“ am 13.01.2021, 19:00 Uhr
Dieses Mal mit Dr. Bettina Piber – Notariat Schöffmann -
zum Thema: „Selbstbestimmt alt werden“ – Vorsorgevollmacht, gesetzliche Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung
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Dr. Bettina Piber
Notarsubstitutin im Notariat Schöffmann