Grundbuch

Was steht eigentlich im Grundbuch?

Das Grundbuch besteht aus drei Abteilungen:

A-Blatt oder Gutbestandsblatt:

Im A-1 Blatt ist der Gutbestand erfasst:

  • Grundstücksnummer,
  • Flächenausmaß,
  • Angabe der Nutzung (z.B. Garten, Baufläche) des Grundstückes.

Achtung:
Die im A1-Blatt angeführte Nutzung entspricht nicht der Widmung laut Flächenwidmungsplan. Die Widmung kann nur bei der Baubehörde (Gemeinde) erfragt werden.

Ebenso sind die Flächenangaben nur als Zirkaangaben zu verstehen, die tatsächliche Größe der Liegenschaft kann nur beim Vermessungsamt bzw. durch Neuvermessung durch einen Geometer ermittelt werden, sofern das Grundstück noch nicht im Grenzkataster erfasst ist.

Das A2-Blatt gibt Änderungen wieder, die den Gutsbestand betreffen (Ab- und Zuschreibungen) sowie die Ersichtlichmachung von Rechten aus Dienstbarkeiten etc.

B-Blatt oder Eigentumsblatt:

Hier finden sich Namen, Geburtsdaten und Adressen der/des Eigentümer(s) der Liegenschaft.

Alle Beschränkungen, denen der Liegenschaftseigentümer in seiner Vermögensverwaltung unterliegt (z.B. Veräußerungsverbot, Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, Bestellung eines Sachwalters etc.) werden im B-Blatt beim jeweiligen Eigentümer ersichtlich gemacht.

C-Blatt oder Lastenblatt:

Aus dem C-Blatt ersehen Sie die Belastungen, die auf der Liegenschaft haften, wie z.B. Pfandrechte, Dienstbarkeiten (z.B. Wegerechte), Reallasten usw.

Wie komme ich ins Grundbuch?

Die wichtigsten Schritte auf dem Weg ins Grundbuch sind bei einem Kaufvertrag folgende:

  • Der Notar erstellt den Kaufvertrag, dabei wird insbesondere der Grundbuchsstand überprüft.
  • Der Vertrag wird beglaubigt unterschrieben.
  • Der Notar berechnet die sich ergebende Grunderwerbsteuer und die Immobilienertragssteuer selbst oder zeigt den Vertrag beim Finanzamt zur Steuerbemessung (Grunderwerbsteuer) an.
  • Der Notar sorgt für die Lastenfreistellung und sichert die Finanzierung, dabei fungiert er in der Regel als Treuhänder.
  • Der Notar holt die erforderlichen Genehmigungen ein (Grundverkehrsbehörde, Gericht, …)
  • Der Notar verfasst das Grundbuchsgesuch und reicht es mit allen Unterlagen beim zuständigen Bezirksgericht ein.

Mit der Eintragung im Grundbuch erwerben Sie Eigentum am gekauften Grundstück/der Wohnung.

Der Beschluss über die Eintragung des Eigentumsrechtes wird Ihnen bzw. dem Notar vom Bezirksgericht zugestellt.

Letzte Aktualisierung: 04. Februar 2022