Energieausweis

Energieausweis ist verpflichtend!

Beim Verkauf eines Gebäudes hat der Verkäufer dem Käufer, bei der Inbestandgabe eines Gebäudes der Bestandgeber dem Bestandnehmer bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung des Käufers oder Bestandnehmers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen, wenn der Vertrag abgeschlossen wird, auszuhändigen.

Mit 1.12.2012 trat das neue Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (kurz: EAVG 2012) in Kraft! Der Gesetzgeber setzt damit die EU-Gebäuderichtlinie um und verfolgt das Ziel, die Gesamteffizienz von Gebäuden zu verbessern.

Der Verkäufer oder Bestandgeber (sowie der beauftragte Immobilienmakler!) sohin verpflichtet, bei einem Verkauf oder einer Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen dem Käufer bzw. Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen. Dieser darf nicht älter als zehn Jahre sein. Auch Inserate (Zeitung, Internet, etc.) müssen ab diesem Stichtag den Heizwärmebedarf und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Objektes enthalten. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, droht eine Verwaltungsstrafe bis zu € 1.450,–.

Der Energieausweis muss bereits vor Abgabe der Vertragserklärung vorgelegt werden und ist binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss an den Käufer oder Bestandnehmer auszuhändigen. Die im Energieausweis angegebenen Energiekennzahlen gelten sodann als vertraglich vereinbart. Der Ausweisersteller haftet, zusätzlich zu den gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen aus dem Kauf- bzw. Bestandvertrag, auch für die Richtigkeit des Energieausweises.

Bekommt der Käufer bzw. Bestandnehmer keinen Energieausweis ausgehändigt, kann dieser sein Recht auf Aushändigung gerichtlich einklagen oder selbst einen Energieausweis einholen und die ihm entstandenen Kosten einfordern. Dies binnen 3 Jahren ab Vertragsabschluss. Auch wenn der Energieausweis nicht rechtzeitig vorgelegt oder ausgehändigt wird, kann diese Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 1.450,– bestraft werden.

Wird nur ein Nutzungsobjekt verkauft oder vermietet, so kann der Verkäufer bzw. Vermieter seine Pflicht durch Vorlage und Aushändigung eines Energieausweises entweder über die Gesamteffizienz dieses Nutzungsobjektes oder über die Gesamteffizienz eines vergleichbaren Objektes im selben Gebäude oder über die Gesamteffizienz des gesamten Gebäudes erfüllen.

Die soeben erläuterten Regelungen können vertraglich weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden. Doch sind von der Informationspflicht, sowie der Vorlage- und Aushändigungspflicht bestimmte Gebäudekategorien (z.B. „Abbruchbauten“) befreit.

Letzte Aktualisierung: 06. März 2022