Die bäuerliche Erbfolge
Für die Erbfolge im ländlichen Bereich bestehen Sonderregeln. Das Höferecht (Anerbenrecht) soll sicherstellen, dass landwirtschaftliche Betriebe auch im Fall des Ablebens des Betriebsführers durch dessen Erben weitergeführt werden können und nicht zur Berichtigung von Erb- oder Pflichtteilsforderungen zerteilt oder verkauft werden müssen.
Was ist ein Erbhof?
Voraussetzung für die Anwendung des Höferechtes ist das Vorliegen eines Erbhofes. Dieser ist nach Kärntner Erbhöfegesetz ein landwirtschaftlicher, mit einer Hofstelle versehener Betrieb mittlerer Größe, dessen Flächenausmaß wenigstens 5 Hektar beträgt und dessen Durchschnittsertrag das Sechsfache des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen nicht übersteigt.
In der Regel wird – wenn ein Erbhof vorliegt – ein Anerbe (Hofübernehmer) zu bestimmen sein, der den Hof zum Übernahmspreis erwirbt und der nur einen Übernahmspreis an die Verlassenschaft zu zahlen hat. Der Übernahmspreis wird unter der Prämisse ermittelt, welche Zahlungen dem Anerben zumutbar sind, wenn daneben der Hof als lebender Betrieb weitergeführt wird.
Die Pflichtteilsberechtigten erhalten dann ihre Pflichtteilsquote nicht vom tatsächlichen Wert des Hofes sondern vom Übernahmspreis. Damit soll sichergestellt werden, dass die Existenz bäuerlicher Betriebe nicht durch Erbgänge gefährdet wird.
Bei Vorliegen eines Erbhofes belehrt Sie der Notar bei der Testamentserrichtung über die Möglichkeiten im Zusammenhang mit dem Höferecht.