Eigenkapitalersatzrecht
Befindet sich eine Gesellschaft in der Krise, ist es eine beliebte Praxis, dass Gesellschafter ihrem Unternehmen ein Darlehen gewähren, um die Gesellschaft dadurch am Leben zu erhalten.
Nun ist dabei aber folgendes zu beachten: Das Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) qualifiziert Darlehen, die Gesellschafter ihrer Gesellschaft in der Krise gewähren, als eigenkapitalersetzend. Diese sind im Insolvenzverfahren anderen Forderungen gegenüber nachrangig.
Beim Eigenkapitalersatzgesetz handelt es sich nicht bloß um eine insolvenzrechtliche Vorschrift, sondern um eine grundsätzliche rechtsformübergreifende, gesellschaftsrechtliche Normierung.
Nach dem EKEG befindet sich eine Gesellschaft in der Krise, wenn sie
- zahlungsunfähig oder
- überschuldet ist oder wenn
- die Eigenmittelquote der Gesellschaft weniger als acht Prozent und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als fünfzehn Jahre beträgt.
Ein solches Darlehen ist im Insolvenzverfahren den anderen Forderungen der Insolvenzgläubiger nachrangig. Das bedeutet, dass der Gesellschafter die Rückzahlung des Darlehens erst verlangen kann, wenn alle Insolvenzgläubiger quotenmäßig zur Gänze befriedigt wurden. Ist die Sanierung der Gesellschaft möglich, darf das Darlehen bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar zurückgezahlt werden.