Stiftung von Todes wegen
Eine Privatstiftung kann auch durch eine letztwillige Stiftungserklärung errichtet werden. Inhaltlich muss sie dieselben Voraussetzungen wie eine lebzeitige Stiftungserklärung erfüllen (Widmung des Vermögens, Angabe des Stiftungszwecks, der Begünstigten, des Sitzes und der Dauer der Privatstiftung). Der Stifter sollte auch regeln, ob die Stiftung das zugewendete Vermögen als Erbin oder als Vermächtnisnehmerin erwerben soll.
Mit Ableben des Stifters wird die Privatstiftung wirksam. Die Privatstiftung entsteht jedoch erst mit Eintragung im Firmenbuch, welche der Stiftungsvorstand veranlassen muss. Bis dahin hat der vom Stifter bestimmte Stiftungsvorstand die Stiftung im Verlassenschaftsverfahren zu vertreten. Er gibt daher die Erbantritterklärung für die Stiftung ab bzw. kann die Herausgabe des Vermächtnisses verlangen.
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Dr. Bettina Piber
Notarsubstitutin im Notariat Schöffmann