Enterbung in guter Absicht

Mein Kind ist verschuldet. Wie testiere ich sinnvoll?

Unlängst wurde ich mit einem Fall konfrontiert, in dem ein Vater sich überlegte, wie das Vermögen nach seinem Tode unter seinen beiden Söhnen aufzuteilen sei: Einer der beiden Söhne, ein selbständiger Gewerbetreibender, war zuvor mit seiner Einzelfirma in Konkurs gegangen und hatte mit sehr hohen Forderungen seiner Gläubiger zu kämpfen.

Der Vater wollte dennoch beide Söhne bedenken, das Familienvermögen jedoch nicht dem Zugriff der Gläubiger des einen Sohnes aussetzen.

Hier konnte im Zuge der Beratung eine optimale Lösung für die geplante letztwillige Verfügung des Familienvaters gefunden werden: Wenn bei einem sehr verschuldeten (oder verschwenderischen) Pflichtteilsberechtigten die wahrscheinliche Gefahr besteht, dass der ihm gebührende Pflichtteil zum größten Teil seinen Kindern entgehen würde, so kann der Verstorbene diesen Pflichtteil, statt ihn dem Pflichtteilsberechtigten (seinem Sohn) zu belassen, dessen Kindern zuwenden (§ 771 ABGB). Dieser Enterbungsgrund ist übrigens auch auf den Ehegatten anwendbar.

Die Lösung:
Im konkreten Fall sah der Vater in seinem Testament dann vor, dass der eine unverschuldete Sohn den ihm zukommenden Erbteil erhielt und anstatt des verschuldeten zweiten Sohnes dessen Kinder den ansonsten ihrem Vater zufallenden Teil der Verlassenschaft bekommen sollten.

So konnte die Vermögensüberführung in der Familie geregelt werden und das Familienvermögen dem Gläubigerzugriff Außenstehender entzogen werden.

Letzte Aktualisierung: 26. Januar 2022