Goldene Regeln für Testamente
- Letztwillige Verfügungen werden niemals zu früh verfasst. Gerade auch junge Paare mit minderjährigen Kindern sollten vorsorglich eine letztwillige Verfügung errichten.
- Verfügt werden sollte über alle wesentlichen Vermögenswerte, insbesondere über Unternehmen, Grundstücke, Eigentumswohnungen, Wohnungseinrichtung, Schmuck, Wertgegenstände, Kraftfahrzeuge, Sparbücher und Wertpapiere.
- Wichtiges Anliegen ist in der Regel die Vermögenserhaltung. Die letztwillige Anordnung sollte jedenfalls eine konkrete Vermögensaufteilung unter den Erben beinhalten und einen klaren vollziehbaren Willen zum Ausdruck bringen.
- Komplizierte Verfügungen, die Unternehmensnachfolgen, grundbücherliche Sicherstellungen (z.B. Belastungs- und Veräußerungsverbote, Wohn- oder Fruchtgenussrechte), oder Zuwendungen an mehrere Generationen (z.B. Überlassungsverpflichtungen oder Nacherbschaft) zum Inhalt haben, sollen unbedingt vom Fachmann erstellt werden. Der Notar ist - durch seine Tätigkeit als Gerichtskommissär in Verlassenschaftsverfahren - erfahrener Experte auch was die Umsetzbarkeit letztwilliger Verfügungen betrifft.
- Die steuerlichen Auswirkungen von Testamenten sind zu beachten. Vergleiche die steuerlichen Auswirkungen im Kapitel "Steuern und Gebühren".
- Bei der Aufteilung der Verlassenschaft sind insbesondere Ansprüche Minderjähriger und Pflichtteilsberechtigter zu berücksichtigen.
- Die Formgültigkeit der Verfügung ist durch Errichtung beim Notar oder Überprüfung durch diesen sicherzustellen. (Was nützt ein formungültiges Testament, das im Verlassenschaftsverfahren nicht berücksichtigt wird?)
- Die Auffindbarkeit ist - durch Hinterlegung beim Notar oder Bezirksgericht - sicherzustellen.
- Die letztwillige Anordnung sollte regelmäßig (ungefähr alle 5 Jahre) auf ihre Gültigkeit überprüft und aktualisiert werden.
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Checklist Testament
Bevor Sie ein Testament errichten sollten Sie sich folgende Fragen stellen:

Dr. Bettina Piber
Notarsubstitutin im Notariat Schöffmann