Adoption

Adoptierte Kinder erben gleich wie leibliche Kinder.

Durch die Adoption werden familiäre Beziehungen zwischen Wahlelternteil und Wahlkind sowie dessen zum Zeitpunkt der Adoption minderjährigen Kinder begründet.

Zu anderen Verwandten als dem Wahlelternteil werden keine familiären Beziehungen begründet und es entsteht auch kein gesetzliches Erbrecht. Das Verwandtschaftsverhältnis des Wahlkindes zu dessen leiblichen Vorfahren bleibt jedoch bestehen!

Das Wahlkind erbt daher doppelt, sowohl nach den Wahleltern als auch nach den leiblichen Eltern. Verstirbt das Wahlkind ohne Nachkommen, erben zunächst die Adoptiveltern und, wenn diese bereits vorverstorben sind, deren Nachkommen. Nur wenn beide nicht erben können oder wollen, erben die leiblichen Eltern.

Die Adoption kann ein Mittel sein, erbrechtliche Gestaltungen vorzubereiten. Zu denken ist an Fortbetriebsrechte nach der Gewerbeordnung, die der Verlassenschaft, der Gattin sowie Kindern und Wahlkindern zustehen.

Zu bedenken ist jedoch, dass für die Adoption gesetzliche Bedingungen (Adoptionsvertrag, gerichtliche Genehmigung, Zustimmungen, Altersunterschied, …) erforderlich sind und einschneidende zivilrechtliche Folgen eintreten, so z.B. ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht, aber auch familiäre Unterhaltsansprüche.

Letzte Aktualisierung: 26. Februar 2022