Gesetzliches Erbrecht

Die gesetzliche Erbfolge kommt zur Anwendung, wenn

  • der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat,
  • die hinterlassene letztwillige Verfügung ungültig ist,
  • die letztwillige Verfügung nur einen Teil der Verlassenschaft erfasst (Vermächtnis),
  • der eingesetzte Erbe die Erbschaft nicht annehmen kann (z.B. der eingesetzte Erbe ist erbunwürdig oder vorverstorben, hat zu Lebzeiten des Erblassers verzichtet) oder will (z.B. bei Ausschlagung der Erbschaft).

Nach der gesetzlichen Erbfolge soll das Vermögen in der Familie, in erster Linie bei den nächsten Verwandten und dem Ehegatten bleiben. Wie viel jeder Erbe bekommt, ist abhängig davon, wie viel erbberechtigte Verwandte vorhanden sind und ob der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes verheiratet war.

Die Verwandten des Verstorbenen erben nach Linien (Parentelen).Die Linien kommen nacheinander zum Zug, d.h. die zweite Linie kann nur erben, wenn aus der ersten Linie niemand zur Erbschaft gelangt. Auch der Ehegatte hat (neben den Verwandten) ein gesetzliches Erbrecht.

Es gibt vier Linien:

  • Zur ersten Linie gehören die Nachkommen (Kinder, Enkel, …) der verstorbenen Person.
  • Zur zweiten Linie gehören die Eltern der verstorbenen Person und ihre Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen,… der verstorbenen Person).
  • Zur dritten Linie zählen die Großeltern der verstorbenen Person und ihre Nachkommen (Onkel und Tanten der verstorbenen Person).
  • Die vierte Linie bilden die Urgroßeltern (nicht auch ihre Nachkommen!)

Neben den Verwandten ist auch der Ehegatte erbberechtigt.

Letzte Aktualisierung: 19. März 2022