Übergeben oder vererben?

Will man seine Liegenschaft den Kindern zukommen lassen, so stellt sich die Frage, ob es sinnvoller ist, sein Haus schon heute zu übergeben oder ob man  dies doch besser in einem Testament regeln sollte?

Beide Varianten haben etwas für sich!

Vorweg: Es gibt derzeit keine Erbschaftssteuer, es würde daher nach derzeitiger Rechtslage bei beiden Varianten in etwa gleich hohe Steuern anfallen.

Die lebzeitige Übergabe hat mehrere Vorteile:

  • Der Übernehmer wird bereits jetzt Eigentümer und kann vielleicht notwendige Investitionen bereits in SEIN Haus tätigen.
  • Es kann ein Wohn- oder Fruchtgenussrecht vereinbart werden, dass den Übergebern (oder auch anderen Personen) das lebenslängliche Recht an der Nutzung des Hauses im vereinbarten Umfang garantiert.
  • Durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot wird sichergestellt, dass der Übernehmer das Haus nicht ohne Zustimmung der Übergeber verkaufen oder belasten kann.
  • Sollte der Übergeber pflegebedürftig werden und  Zuschüsse des Landes Kärnten im Zuge der Mindestsicherung in Anspruch nehmen, so muss dieser auch mit all seinem Vermögen selbst zur Pflege beitragen. Sollte die Liegenschaft aber mehr als drei Jahre vor der Inanspruchnahme der Mindestsicherung übergeben worden sein, so würde sie nach derzeitiger Gesetzeslage nicht mehr als Vermögen des Übergebers angesehen werden und könnte das Land Kärnten nicht darauf zurückgreifen.

Der große Nachteil der lebzeigen Übergabe liegt natürlich darin, dass man sein Eigentum aus der Hand gibt und selbst nicht mehr darüber verfügen kann! Hier bleibt die Möglichkeit, ein Testament zu errichten. In diesem kann man letztwillig verfügen, wer das Hab und Gut erhält, wenn man selbst einmal nicht mehr ist. Zu beachten ist, dass es für Testamente sehr strenge Form- und Auslegungsvorschriften gibt!

Natürlich ist jeder Fall anders und besprechen wir gerne mit Ihnen die beste Möglichkeit für Ihre konkrete Situation!

Letzte Aktualisierung: 05. März 2022