Mietzinsminderung

Der OGH hat festgehalten, dass Mietern auch bei Baulärm auf der Nachbarliegenschaft ein Mietzinsminderungsrecht zustehen kann.

Das Mietzinsminderungsrecht gemäß § 1096 ABGB hat sowohl für Vermieter als auch für Mieter große Bedeutung, daher ein kurzer Überblick zum Mietzinsminderungsrecht:

Das Mietzinsminderungsrecht gemäß § 1096 ABGB ist vertraglich nicht abdingbar, es handelt sich um zwingendes Recht. Für das Ausmaß der Zinsbefreiung ist der Grad der Unbrauchbarkeit entscheidend, wobei Parteiwille, Verkehrssitte und Dauer der Unbrauchbarkeit zu berücksichtigen sind. Die Berechnung der Mietzinsminderung erfolgt nach „freiem richterlichen Ermessen“ (§ 273 ZPO). Das Ausmaß der Zinsminderung ist nach dem Grad der Unbrauchbarkeit des Bestandgegenstands und nach objektiven Kriterien zu beurteilen. In folgenden Fällen wurden bereits Mietzinsminderungsansprüche in dem unten angeführten Ausmaß zuerkannt:

  • sämtliches Fehlen der Wasserversorgung: 50 %
  • gänzliche Unbenutzbarkeit von Bad und WC: 100 %
  • fehlende Beheizbarkeit für die Dauer der kalten Jahreszeit: 100 %
  • Verwahrlosung allgemein zugänglicher Teile des Hauses: 5 %
  • Lärmbelästigung bzw. Brummgeräusche aus Nachbarwohnung (EDV-Anlage): 20 %

Zu beachten ist, dass die tatsächliche Höhe einer allfälligen Mietzinsminderung jeweils von Einzelfall zu Einzelfall zu überprüfen ist. Allein die Androhung einer Mietzinsminderung wird aber oft schon zu einem Tätigwerden des Vermieters führen.

Letzte Aktualisierung: 04. Februar 2022